Der Eingang zum Verwaltungsgericht Köln im Frühjahr 2022.

Köln | Wie umgehen mit der waffenrechtlichen Erlaubnis für einen Mann, der stiller Gesellschafter der „Compact-Magazin GmbH“ war? Diese Frage entschied das Verwaltungsgericht Köln heute: Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die für ihn zuständige Kreispolizeibehörde sei voraussichtlich rechtmäßig.

Die Kreispolizeibehörde in deren Zuständigkeit die waffenrechtliche Erlaubnis für den Mann lag widerrief diese mit sofortiger Wirkung. Dagegen legte der Mann vor dem Verwaltungsgericht Köln Rechtsmittel ein. Dieses bestätigte die Einschätzung der Kreispolizeibehörde.

Zwischen den Jahren 2015 und 31. Dezember 2023 war der Mann stiller Gesellschafter der „Compact-Magazin GmbH“ mit einer Einlage von 5.000 Euro. Er gab vor Gericht an, dass dies einen Anteil von 0,74 Prozent ausmache.

Seit Juli 2021 ist die „Compact-Magazin GmbH“ vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Die zuständige Kreispolizeibehörde widerrief nunmehr mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers.

Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht heute ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: „Der Antragsteller ist voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig. Er war im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre Mitglied in einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist vergleichbar ist mit dem Aufnahmeantrag eines Vereinsmitglieds. Zudem genügt die bloße passive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Einer darüberhinausgehenden individuellen verfassungsfeindlichen Betätigung bedarf es nicht.“

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Aktenzeichen: 20 L 1131/24