„Wenn der Arzt zum Kaufmann wird und seiner Kundschaft medizinische Extras in Rechnung stellt, wird das Arzt-Patienten-Verhältnis auf eine harte Probe gestellt. Denn medizinische Laien können oftmals nicht entscheiden, ob die Zusatzleistungen in ihrem oder im Interesse des Arztes angeboten werden“, kritisiert die Verbraucherzentrale NRW.

Folgende Hinweise helfen Patienten, kostenpflichtige Behandlungen besser beurteilen zu können:

Ärztliche Aufklärungspflicht: Patienten sollten sich vor einer Zustimmung zu einer Behandlung gegen Bezahlung den Nutzen für ihre Gesundheit ausführlich vom Arzt erklären lassen. Er muss außerdem Wirksamkeit und Risiken der von ihm empfohlenen Leistung sachlich erläutern. Patienten sollten gezielt nachfragen, weshalb das Angebot des Arztes nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehört. Wird für eine IGeL-Behandlung stark geworben oder Druck ausgeübt, ist höchste Vorsicht geboten.

Keine Ad-hoc-Zustimmung: Statt sofort einer Sonderbehandlung zuzustimmen, sollten Patienten eine Bedenkzeit erbitten, um einen weiteren Mediziner oder die Krankenkasse um Rat zu fragen. Gerade bei zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen ist eine Nachfrage bei der Krankenkasse vorher wichtig, da diese Leistungen in bestimmten Fällen – etwa bei Risikogruppen oder einem begründeten Krankheitsverdacht – von den Kassen übernommen werden.

Kostenvoranschlag: Patienten, die sich für eine IGeL-Leistung entscheiden, sollten immer auf einem Kostenvoranschlag bestehen. Darin müssen die Vorgaben der privatärztlichen Gebührenordnung berücksichtigt und alle Leistungen detailliert aufgeschlüsselt sein. Außerdem muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Patient und Arzt abgeschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten durchgeführt wird und nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden kann. Wird eine solche Vereinbarung nicht ausgehändigt, müssen Patienten nicht zahlen.

Abrechnung: Nach Abschluss der Behandlung ist der Arzt verpflichtet, eine Rechnung über alle einzelnen Leistungen auszustellen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand dürfen die Ärzte bei der Kostenabrechnung einen bestimmten Steigerungssatz verwenden. Ab dem 3,5-fachen Satz muss diese Berechnung ausführlich schriftlich begründet werden. Pauschalpreise oder Erfolgshonorare dürfen nicht berechnet werden. Bei Barzahlung sollten Patienten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Kosten für medizinische Extras können als außergewöhnliche Leistungen von den Steuern abgesetzt werden.

Ohne Praxisgebühr: Wer lediglich IGeL-Leistungen in Anspruch nimmt, braucht dafür keine Chipkarte vorzulegen und auch keine Praxisgebühr zu entrichten.

Wie Patienten vorgehen sollten, wenn der Arzt zum Kaufmann wird, ist ausführlich beschrieben und mit einer Checkliste versehen in dem Ratgeber der Verbraucherzentrale NRW „Ihr gutes Recht als Patient“.

Das Buch ist für 9,90 Euro in der Beratungsstelle Köln, der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Eine persönliche Beratung zu rechtlichen Fragen im Gesundheitswesen bietet die Verbraucherzentrale NRW in 23 Beratungsstellen an.

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