Seit 1935 hat die Kreissparkasse Köln ihre Zentrale am Kölner Neumarkt. Archivfoto: Eppinger

Köln | Die Verbraucherzentrale NRW klagt gegen die Kreissparkasse Köln vor dem Oberlandesgericht Köln. Das teilte die Verbraucherzentrale NRW heute mit. Darum geht es.

Es geht um die Umwandlung eines Girokontos in ein sogenanntes P-Konto. Die Verbraucherzentrale NRW sagt, die Rechtslage sei klar. Ein Kunde der Kreissparkasse Köln wandte sich an die Verbraucherschützer. Er wollte sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dies lehnte das Institut mit seiner Zentrale am Kölner Neumarkt ab. Es begründete die Ablehnung, so die Verbraucherzentrale in ihrer Mitteilung damit, dass das Konto noch im Minus sei.

„Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass das Zahlungskonto einen negativen Saldo ausweist.“

Zunächst mahnte die Verbraucherzentrale NRW die Kreissparkasse Köln ab. Dazu schreiben die Verbraucherschützer: „Das Kreditinstitut hat im konkreten Fall zwar mittlerweile die Kontoumstellung vorgenommen, die Abgabe einer Unterlassungserklärung allerdings verweigert. Nun wurde am 2. Oktober24 Klage vor dem Oberlandesgericht Köln eingereicht, um auch für zukünftige Fälle sicher zu stellen, dass Verbraucher:innen jederzeit die Möglichkeit haben, ihr Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen.“

Die Verbraucherzentrale NRW sieht ein allgemeines Problem bei der Umstellung von Girokonten auf Pfändungsschutzkonten, wenn diese im Minus seien. Es sei flächendeckend so, dass diese Umstellung nicht reibungslos verlaufe und damit die Kreissparkasse Köln kein Einzelfall sei. Köster erläutert den Sinn der Pfändungsschutzkonten: „Der Zugang zum P-Konto soll unbürokratisch und einfach zu erreichen sein, die Kontoführung transparent und nicht nachteilig für die Kontoinhaber:innen. Das erleben viele Betroffene leider anders.“

Ein P-Konto bietet Ihnen automatisch einen Pfändungsschutz von aktuell 1.500 Euro je Kalendermonat. Weitere Beträge werden auf Nachweis freigegeben. Ein Girokonto kann ganz einfach in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Dazu müssen die Kontoinhaber:innen lediglich ihre Bank entsprechend informieren.