Köln | Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht automatisch dafür haftbar, wenn der Ehepartner von diesem Zugang aus illegal Software anbietet. Das entschied das Oberlandesgericht Köln in einem heute veröffentlichten Urteil.

Eine Haftung sei nicht allein gegeben, wenn dem Ehegatten die Benutzung ermöglicht werde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht sei nur bei minderjährigen Kindern notwendig. In dem Fall war von dem Anschluss einer Frau ein Spiel illegal zum Download angeboten worden. Die Entwicklerfirma verklagte daraufhin die Inhaberin des Internetanschlusses. Die Frau gab aber an, dass ihr inzwischen verstorbener Mann das Spiel offeriert habe.

Autor: dapd