Die Feuerwehr gibt außerdem den Fußgängern den Rat, sich möglichst nah an der Hauswand aufzuhalten, da dort die Gefahr von Dachlawinen am geringsten ist.

Die Stadt weist noch einmal ausdrücklich auf die Pflicht zum Winterdienst hin:
Zum Räumen der Verkehrsflächen auf dem eigenen Grundstück und des Gehwegs und zum Streuen der Oberfläche sind grundsätzlich alle Grundstückseigentümer verpflichtet. Das ist Teil ihrer Verkehrssicherungspflicht. In vielen Fällen wurde diese Pflicht per Vertrag auf Mieter oder weitere Nutzer übertragen.

Wenn eine Sperrung notwendig sein sollte:
Für Absperrmaßnahmen auf Gehwegen an Hauptverkehrsstraßen ist auf jeden Fall eine qualifizierte Fachfirma zu konsultieren, sofern alternative Verkehrsführungen für Fußgänger erforderlich werden. Dabei sind hohe Ansprüche an die Verkehrssi-cherheit zu stellen. Informationen über geeignete Fachfirmen erhalten Bürgerin-nen und Bürger beim Amt für Straßen und Verkehrstechnik ebenfalls unter der Rufnummer 0221/221-30295.


Auch auf öffentlichen Gehwegen ist von den Anliegern die Winterwartung durchzuführen, wie es in der Kölner Straßenreinigungssatzung geregelt ist. So sind Gehwege nach einem Schneefall in einer Breite von 1,5 Meter frei zu räumen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die Abfallwirtschaftsbetriebe den Gehweg reinigen. Wenn es keinen Gehweg gibt, ist ein Streifen von 1,5 Metern Breite auf der Fahrbahn entlang des Grundstücks zu räumen.

Winterdienst an Fußgängerüberwegen
Gibt es auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks Fußgängerüberwege (z. B. an Ampeln oder Zebrastreifen), ist auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee zu befreien. Dabei soll der Schnee zwischen Fahrbahn und Gehweg aufgehäuft werden, so stört er am wenigsten.

Winterdienst an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
Wie sich in den vergangenen Wintern herausstellte, sind die Räumpflichten an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs offenbar weitgehend unbekannt. Für separate und besonders ausgebaute Stadtbahnhaltestellen ist zwar in der Regel die KVB AG als Verkehrsträger selbst verantwortlich. Anders verhält es sich aber mit Bus- und Bahnhaltestellen, die sich auf dem Gehweg befinden.

Die Räumpflicht für solche Haltestellen obliegt ebenfalls den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Rahmen ihrer Verpflichtung, den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien. Dies bedeutet: Wenn sich eine Haltestelle auf dem Gehweg vor einem Grundstück befindet, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, den Gehweg so zu räumen, dass zugleich auch ein gefahrloser Zugang zum Bus oder zur Straßenbahn gewährleistet und das Ein- und Aussteigen gefahrlos möglich ist.

Womit darf gestreut werden?
Es dürfen nur abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand, zum Streuen der Wege benutzt werden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und Brückenabgängen, Gefällstrecken oder Steigungsstrecken dürfen Salz oder auftauende Stoffe verwendet werden.

Wann muss gestreut und geräumt werden?
Nach der Kölner Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege sofort, wenn es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat, geräumt oder gestreut werden. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn die Arbeiten am nächsten Morgen stattfinden. Spätestens morgens um sieben müssen die Gehwege jedoch geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Arbeiten bis 9 Uhr erledigt sind. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden.

[ag]