Frühling und Sonne machen Lust auf den Besuch eines Straßencafés oder Biergartens. Am 1. März ist die Saison eröffnet worden. Das Ordnungsamt der Stadt Köln weist darum noch einmal darauf hin, dass für den Betrieb von Außengastronomie eine Genehmigung erforderlich ist. Jedes Jahr genehmigt das Ordnungsamt rund 800 Gastwirten eine entsprechende Genehmigung. Die Stadt muss bei ihrer Prüfung unter anderem feststellen, dass von der beantragten Außengastronomie auf öffentlichen Straßen und Plätzen keine Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer ausgehen. Die Genehmigung kann für die Außengastronomiesaison vom 1. März bis 31. Oktober, für einzelne Monate, für ein Jahr oder für drei Jahre beantragt werden. Die Gebühr für die erweiterte Gaststättenerlaubnis liegt zwischen 100 und 3.500 Euro.

Ein Platz an der Sonne
Zuständig für die Genehmigungen ist das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung für Gewerbeangelegenheiten, Willy-Brandt-Platz 3 (Stadthaus Deutz). Dort können formlose Anträge gestellt werden. Ihnen beizufügen sind eine Kopie der Gaststättenerlaubnis, ein Lageplan und eine Skizze über die geplanten Bewirtungsplätze. In besonderen Fällen und wenn Tische und Stühle auf privaten Grundstücken aufgestellt werden sollen, sind zusätzliche Unterlagen erforderlich. Sollte außerdem eine baurechtliche Erlaubnis erforderlich sein, vermitteln die Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Kontakt zum städtischen Bauaufsichtsamt. Für die Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis genügt ein einfacher schriftlicher Antrag.

Verwarngeld in Höhe von 35 Euro
Der Ordnungsdienst des Amtes für öffentliche Ordnung beginnt in Kürze damit, die Gastwirte, die bereits Außengastronomie betreiben, aufzusuchen, um sie auf die Notwendigkeit der Genehmigungen hinzuweisen. Kann der Nachweis bei Wiederholungskontrollen nicht vorgelegt werden, riskieren die Betreiber der Außengastronomie ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro, außerdem werden die Gebühren nachgefordert. Werden Außenplätze auf Dauer ohne Genehmigung betrieben, kommt auf den Gastwirt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu. Bei konkreten Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer kann der Ordnungsdienst auch die sofortige Entfernung des Mobiliars von den öffentlichen Flächen anordnen.

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