Ab dem 29. Dezember können Knallrwütige ihre Böller für die Neujahrsnacht kaufen. Die Fachkreise gehen davon aus, dass wieder Böller für rund 100 Millionen Euro in der Neujahrsnacht in der Luft verpuffen. „Um gefährliche Verletzungen zu vermeiden, darf bei der beliebten Knallerei jedoch nur zugelassene Pyrotechnik benutzt werden. Die Hinweise auf der Bedienungsanleitung sind zudem strikt einzuhalten“, rät die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat neben dem obligatorischen Eimer Wasser noch weitere Tipps für sachgerechtes Abfackeln parat:

Nur zugelassene Ware kaufen
Feuerwerkskörper enthalten explosive Stoffe und können bei unsachgemäßer Handhabung nach dem Zünden gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb müssen sie von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen werden. Diese Zulassung bedeutet nicht, dass die Feuerwerkskörper ungefährlich sind, sondern dass man mit Krachern und Raketen bei sachgerechter Verwendung sicher hantieren kann. Geprüfte Ware ist an der Kennzeichnung BAM P I oder P II plus einer vierstelligen Zahlenreihe (zum Beispiel BAM – P II – 1912) zu erkennen.

Auf Kennzeichnungsnummer achten
Kleinstfeuerwerk der Klasse P I ist weniger gefährlich und darf das ganze Jahr über an Personen ab 12 Jahren verkauft werden. Raketen und Böller mit der Bezeichnung P II dürfen nur zu Silvester an Personen über 18 Jahre abgegeben und im Freien abgebrannt werden. Von Feuerwerkskörpern ohne amtliche Prüfnummer sind die Finger zu lassen! Diese Waren entsprechen in der Regel nicht dem deutschen Sicherheitsstandard. Zudem lässt ihre Qualität zu wünschen übrig: Die Sprengkraft ist oft viel heftiger und die Gefahr einer Fehlfunktion deutlich erhöht.

Böller und Raketen aus dem Ausland sind oft illegale Ware
Viele ungeprüfte Feuerwerkskörper werden aus dem Ausland mitgebracht und landen auf Trödelmärkten bzw. auch im Handel. Diese nicht zugelassenen Waren stammen aus Osteuropa, Dänemark oder den Niederlanden und entsprechen oftmals nicht den deutschen Sicherheitsbestimmungen. Es fehlen Zulassungsnummer und Verwendungshinweise in deutscher Sprache. Ungeprüfte Kracher und Raketen sind in ihrer Wirkung unberechenbar. Sie haben oft eine höhere Sprengkraft und lösen häufiger Fehlzündungen aus. Einfuhr und Verkauf dieser illegalen Waren sind nach Paragraf 5 Sprengstoffgesetz verboten. Wer mit nicht zugelassenen Knallern hantiert, verhält sich ordnungswidrig und kann für mögliche Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.

Bedienungsanleitung unbedingt befolgen
Auch bei zugelassenen Feuerwerkskörpern sollten die Hinweise der Gebrauchsanweisung vorher beachtet werden. Zur Sicherheit beim Abfackeln einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereithalten! Auf keinen Fall sollte an den Knallern vor dem Abbrennen herumgebastelt werden. Blindgänger dürfen nicht ein zweites Mal gezündet, sondern sollten stattdessen mit Wasser übergossen und anschließend in die graue Tonne entsorgt werden. Raketen beim Zünden nie in der Hand halten! Kinder sind unbedingt von Feuerwerkskörpern fernzuhalten!

Bei Unfällen Versicherung einschalten
Wenn Feuerteufel trotzdem durch unsachgemäßen Umgang mit Böllern und Raketen bleibende gesundheitliche Blessuren davontragen, zahlt deren private Unfall¬versicherung. Schäden weiterer Personen deckt dagegen die Privat¬haftpflicht der Verursacher ab. Fängt das eigene Haus Feuer, springt in der Regel die Wohngebäudeversicherung ein. Für Brandschäden an der Inneneinrichtung kommt die Hausratversicherung auf. Schäden am Auto sind durch die Teilkaskoversicherung des Halters abgedeckt – ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt.

Besondere Haftung bei Kindern berücksichtigen
Kinder unter sieben Jahren haften nicht für Schäden, die sie angerichtet haben. Was viele Eltern jedoch nicht wissen: Nur wenn sie beim Zündeln und Han¬tieren mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gleicht die Familien-Haftpflichtversicherung etwaige Schäden anderer Personen aus.


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