Dies gelte unabhängig davon, dass "der deutsche Gesetzgeber" den Zielkonflikt "durch die Änderungen der Regelungen zur Sicherungsverwahrung der letzten Jahre zugunsten des Sicherheitsanspruchs der Bürger gelöst hat". Die jüngsten Urteile hätten im Übrigen "auf das Therapieunterbringungsgesetz keine unmittelbare Wirkung.

Nach dem Gesetz werden psychisch gestörte Gewalttäter wegen ihrer psychischen Störung untergebracht und nicht wegen eines schuldfeststellenden Strafurteils. (…) Die Justiz wird die mit dem Therapieunterbringungsgesetz geschaffenen Unterbringungsmöglichkeiten anwenden." Der Gerichtshof hatte erklärt, die nachträgliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung gegen gefährliche, in Haft befindliche Gewaltverbrecher verstoße gegen die Menschenrechte und sei unzulässig.

[dts]