Symbolbild Campingstuhl

Köln | Der Beschluss des Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) in Münster ist unanfechtbar. Das „Camp für Demokratie“ darf nur auf dem Hörster Feld in Essen-Horst stattfinden und nicht auf den Ruhrwiesen im Löwental.

Damit bestätigt das OVG NRW die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (VG) vom 25. Juni 2024. Die Anmelderin hatte gegen die Entscheidung des VG Gelsenkirchen Beschwerde beim OVG NRW eingereicht.

Zu Begründung des Beschlusses hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Verlegung des Versammlungsortes ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der von der Anmelderin vorgesehene Versammlungsort – anders als die Fläche „Hörster Feld“ – nicht den erforderlichen Platz für eine unter Brandschutzgesichtspunkten sichere Durchführung des geplanten Protest-Camps mit bis zu 4.000 Teilnehmenden bietet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Fläche „Hörster Feld“ für die zweckmäßige Durchführung der Versammlung ungeeignet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 15 B 596/24 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 14 L 964/24)