Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass nach wie vor dringender Tatverdacht bestehe. Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof angenommenen Unverwertbarkeit der abgehörten Selbstgespräche eines der Angeklagten sprächen unabhängig von diesem Selbstgespräch auch die verbleibenden anderen Indizien für die Täterschaft der Angeklagten. Angesichts des Tatvorwurfs und der auch in einem neuen Verfahren drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe sei die Haftfortdauer derzeit auch nicht unverhältnismäßig.

Gegen die Beschlüsse kann weitere Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hätte. Der Bundesgerichtshof hatte am gestrigen Donnerstag das Urteil des Landgerichts, mit dem die Angeklagten im Dezember 2009 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, aufgehoben und den Fall an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

[ag]