Symbolzeichnung rennender Hund.

Köln | Wer haftet für den Hund? Mit dieser Frage musste sich das Kölner Landgericht beschäftigen. Besonders pikant: Klägerin und Beklagte gingen mit ihren beiden Hunden gemeinsam Gassi.

Der Unfall

Klägerin und Beklagte besitzen beide einen Hund. Gemeinsam mit ihren beiden Hunden gingen die beiden Frauen öfter Gassi. Am Unfalltag nutzten sie in Leverkusen einen schmalen Weg. Beide Hunde waren nicht angeleint. Als einer der Hunde sich hinter die beiden Frauen bewegte, folgte der andere Hund in kurzem Abstand. Dabei kam es zu dem Unfall. Dieser Hund traf mit hoher Geschwindigkeit auf das Bein der Klägerin. Zuvor war die Beklagte einen Schritt zur Seite gegangen, als der Hund auf sie zu rannte.  

Durch die Wucht des Aufpralls des Hundes brach der Schienenbeinkopf der Klägerin. Es kam zu einer sogenannten Tibiakopffraktur, einer kritischen Verletzung des Kniegelenks. Sie forderte 5.000 Euro für den Ausfall in der Haushaltsführung. Als Begründung nannte die Klägerin, dass die beiden Hunde nicht mehr gespielt hätten und der Abstand zwischen den Hunden rund 20 Meter betragen habe. Als der Hund, der später gegen ihr Bein lief auf sie zurannte, habe die Beklagte ihr die Sicht verdeckt, so dass sie den Hund nicht sehen konnte.

Die Beklagte widersprach den Angaben der Klägerin und sagte aus, dass sich die beiden Hunde in einer Spielsituation befunden hätten und der eine Hund den anderen Hund verfolgt habe. Sie sprach vor Gericht von einem Mitverschulden der Klägerin, da dieser aus vorangegangenen Spaziergängen bekannt gewesen sei, dass der eine Hund immer dem anderen Hund folge.

Kammer entscheidet gegen Klägerin

Das Landgericht Köln wies die Klage vollumfänglich zurück. Es schloss Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und der sogenannten unerlaubten Handlung aus. Das Landgericht Köln stellte fest, dass im Grundsatz ein Halter für die Gefahr, die von einem Tier ausgehe einstehen müsse, aber in diesem Fall die Klägerin sich eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse. Das Gericht führte weit aus, dass es der Auffassung sei, dass sich die Hunde in einem Spiel miteinander befanden. Da beide Hunde nicht angeleint waren und sogar zeitweise außer Sichtweite waren, hätte die Klägerin jederzeit mit deren Rückkehr rechnen müssen und auch damit, dass der eine Hund dem anderen Hund folge. Die Beklagte treffe keine Schuld durch ihr Ausweichen, da sie nur wenig Zeit für eine Reaktion hatte, als der Hund auf sie zulief.

Das Gericht: „Bei einem gemeinsamen Spaziergang zweier Personen mit ihren Hunden sei es nicht die Aufgabe jedes Halters, die jeweils andere Person vor Gefährdungen durch das normale, hundegerechte Verhalten des eigenen Tieres – hier: dem Rennen – zu schützen. Schon gar nicht habe sich die Beklagte aufopfern müssen, indem sie stehenbleibt, um „Flynn“ zu stoppen. Anders als die Klägerin meint, habe die Beklagte – nach Ansicht des Gerichts – sie auch nicht warnen müssen, dass „Flynn“ sich nähere. Denn die Situation sei für die Beklagte unverhofft gekommen. Zudem sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es der Klägerin im hypothetischen Fall einer Warnung gelungen wäre, dem Hund rechtzeitig auszuweichen.“

Das Urteil wurde bereits am 10. Juli 2024 verkündet. Es ist nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen: 2 O 207/23