Köln bei Nacht, Symbolbild

Köln | Wie muss ich mich auf einer Firmenfeier benehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Es geht um einen Fall in Köln: Ein Unternehmen feiert auf einem Partyschiff am Rheinufer. Ein Mitarbeiter geht ans Ufer, entkleidet sich bis auf die Unterhose, springt in den Rhein, schwimmt teilweise um das Schiff. Das Unternehmen kündigt. Der Mitarbeiter wehrt sich. Jetzt haben sich beide Parteien verglichen.

Rund 230 Gäste befanden sich auf dem Partyschiff am Kölner Rheinufer. Schon am Nachmittag ab 14 Uhr wurde Alkohol ausgeschenkt, stellt das Gericht fest. Es ist 22 Uhr als der Mitarbeiter von Bord geht, um seine Schwimmrunde zu absolvieren und nur mit Unterhose bekleidet an Bord zu gehen. Dort lief er nass an den Partygästen vorbei zum Ausgang. Sein Arbeitgeber, der die Sause bezahlte, spricht davon, dass nach dem Vorfall die Stimmung auf dem Fest gekippt sei.

Am 9. September 2022 fand die Party statt. Am 12. September kündigte das Unternehmen ihrem Mitarbeiter mit der Begründung er habe massiv den Betriebsfrieden gestört. Dazu sei auch der Betriebsrat gehört worden. Der Mitarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Kündigungsschutzklage hätte wie bereits vor dem Arbeitsgericht Erfolg gehabt.

Fehlende Abmahnung

Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts sieht in dem Verhalten des Mitarbeiters eine Pflichtverletzung in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis. Denn durch sein leichtsinniges Verhalten habe der Mann sich selbst in Lebensgefahr begeben und womöglich Dritte gefährdet, die ihm helfen wollten. Die Kündigung scheitert, da das Unternehmen den Mann nicht vor der Kündigung abmahnte. Auf eine Abmahnung könne nicht verzichtet werden. Die Abmahnung sei das richtige und vorrangige Mittel auf Pflichtverletzungen durch Mitarbeitende zu reagieren.

Der Mann war nicht zum ersten Mal auf einer Firmenfeier aufgefallen. Bei einer Unternehmensfeier im Juni 2022 habe er mit einem lebensgroßen Deko-Plastik-Flamingo getanzt. Hier sei nicht mehr festzustellen, ob sich auch Kunden auf der Festivität befanden. Das Unternehmen hatte den Mann damals nicht abgemahnt, sondern lediglich ermahnt.

Vergleich

Das Gericht schlug vor, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde und der Mitarbeiter am 24. Juli wieder seine Arbeit aufnimmt. Zuvor wird er allerdings von seinem Arbeitgeber abgemahnt wegen der Störung des Betriebsfriedens. Der Mitarbeiter akzeptiert die Abmahnung und das diese zu seiner Personalakte genommen werde.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 18. Juli 2023 – 3 Sa 211/23
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2023 – 16 Ca 4079/22

ag