„Damit haben die Kommunen mehr Spielraum, um die Gelder aus dem Konjunkturpaket II für Investitionen nutzen zu können“, kommentierte der Minister am gestrigen Freitag. Nach bisheriger Rechtslage können die Kommunen diese Mittel nur dort einsetzen, wo der Bund eine Gesetzgebungsbefugnis hat, beispielsweise für die energetische Sanierung von Schulen. Wolf: „Nach der Änderung des Art. 104b Grundgesetz können auch andere Investitionen vorgenommen werden, zum Beispiel für Mensen in Ganztagsschulen.“ Trotzdem müsse der energetischen Sanierung weiterhin besondere Bedeutung zukommen. „Als Sportminister freue ich mich besonders, dass auch Investitionen in Sporteinrichtungen ermöglicht werden“, betonte der Minister.

Das Zukunftsinvestitionsgesetz selbst wird nicht verändert. Das heißt, dass die dort genannten Förderbereiche grundsätzlich weiterhin gelten. „Leider bleibt es daher bei dem Ausschluss von kommunalem Straßenbau. Ich hätte es begrüßt, wenn mit Blick auf den langen, harten Winter auch die Straßensanierung förderungsfähig gewesen wäre“, sagte Wolf. Auch künftig werden hier nur Lärmschutzmaßnahmen erlaubt sein. Zur Frage, wie sich die Kommunen in der Zeit bis zur Rechtsänderung verhalten sollen, hat das Bundesfinanzministerium mit einer Auslegungshilfe für Klarheit gesorgt: Für Maßnahmen, die nach der Änderung des Grundgesetzes beendet werden, wird die Bund die neue Rechtslage zugrunde legen.

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