Symbolbild Blaulicht

Köln | 2 junge Autofahrer müssen sich nach dem gestrigen Abend dem Vorwurf eines verbotenen Pkw-Rennens stellen. Und sie gehen immer dreister vor: Einer von ihnen nötigte eine Zivilstreife und setzte dafür ein illegales Blaulicht im Innenraum seines Pkw ein.  Der Polizeibericht aus der Nacht von Samstag auf Sonntag von der A 57 am Ende der Autobahn in Köln.

Eine Rundumleuchte blau gibt es schon für knapp unter 25 Euro bei einem großen Online-Versandhändler zu kaufen und es geht sogar billiger für 12 Euro. Ein Blaulicht zu kaufen ist also weder ein Problem noch strafbewehrt, aber nicht jeder darf seinen Pkw damit ausstatten und es schon gar nicht einsetzen, wie der 22-jährige Fahrer eines Wagens auf der A57 in Fahrtrichtung Köln auf Höhe der Anschlussstelle Köln-Ehrenfeld.

Es war 0.10 Uhr als die Beamten einer zivilen Streife in Richtung Köln-Innenstadt auf der A 57 unterwegs waren. Von hinten näherte sich ein Pkw mit hoher Geschwindigkeit und fuhr sehr dicht auf. Der Fahrer betätigte die Lichthupe. Dann blitzte ein Blaulicht im Innenraum auf. Er drängte die Beamten und weitere Fahrzeuge ab. Diese verfolgten den Wagen und stellten den Fahrer am Ende der Autobahn und stoppten diesen. Der Fahrer war 22 Jahre jung. Seine Begleiter 21 und 24 Jahre. Die Beamten stellten den Wagen, den Führerschein, das Blaulicht und drei Smartphones sicher. Der junge Mann sieht sich mit folgenden Strafanzeigen konfrontiert:
• verbotenes Kfz-Rennen
• Amtsanmaßung
• Nötigung

Denn zwar dürfen alle Deutschen ein Blaulicht kaufen und besitzen, aber nur folgende Institutionen und Behörden dürfen ihre Fahrzeuge mit einem Blaulicht ausstatten:
• Polizei, Militärpolizei, Bundespolizei und Zoll
• Feuerwehr, Katastrophenschutz
• Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
• Rettungsdienste

Das regelt  § 52 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Umgekehrt heißt dies im Klartext: Niemand sonst darf sein Fahrzeug mit Blaulicht ausstatten.

Wer mit einem Blaulicht auf seinem Kfz oder Lkw herumfährt muss immer ein Verwarngeld bezahlen, sofern er von der Polizei erwischt wird. Wer unberechtigt Blaulicht an seinem Zivilfahrzeug nutzt, so wie der 22-Jährige auf der A 57, der kann je nach Situation wegen Amtsanmaßung nach § 132 des Strafgesetzbuches (StGB) belangt werden. Dies kommt immer zum Tragen, wenn der Fahrer eine Handlung vollführt, zu der nur die Träger:innen eines öffentlichen Amtes befugt sind und damit Sonderrechte in Anspruch nehmen. Gerichte können hohe Geldstrafen oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verhängen. Das Verhalten des 22-Jährigen ist also alles andere als ein Kavaliersdelikt oder dummer Jungen Streich. Und dem jungen Mann droht eine Überprüfung seiner Fahreignung und die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).

Der zweite Fall am Samstagabend

Gegen 23.30 Uhr wollten die Beamten einen weiteren Wagen auf der A 57 in Höhe des Tunnels Herkulesstraße stoppen. Anstatt sich an das Anhaltesignal der Beamten zu halten, beschleunigte der Fahrer seinen Pkw. Der Fahrer raste vor den Beamten davon und zwar in einer Geschwindigkeit, dass die Beamten den Sichtkontakt verloren. In der Rechtskurve in Fahrtrichtung Subbelrather Straße endete die Fahrt des Flüchtenden. Der Wagen lag schwer beschädigt im Grünstreifen. Zwei Männer im Alter von 24 und 26 Jahren waren vor Ort. Einer von ihnen trug den Schlüssel des demolierten Pkw bei sich. Bei diesem Mann veranlassten die Beamten eine Blutprobe. Für die Suche nach weiteren Insassen setzten die Beamten einen Polizeihubschrauber ein. Beide Männer mussten in einer Klinik wegen leichter Verletzungen behandelt werden. Der Pkw wurde sichergestellt.