Köln | Heute morgen wurde Radfahrer Ralph K. von Richter K., des Amtsgerichtes Köln nach kurzer Verhandlung verurteilt, 20 Euro Bußgeld zu zahlen. Ralph K. war mit seinem Rad auf dem Hohenzollernring gefahren und hatte nicht den an einer Stelle ausgeschilderten Radweg genutzt. Ein Beamter der Kölner Polizei hatte ihn angehalten und verwarnt. Die Argumente des Radlers K., der Radweg entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und die Beschilderung sei auf dem Stück zwischen Friesenplatz und Rudolfplatz uneinheitlich interessierten Richter K. überhaupt nicht. Richter K. fällte ein interessantes Schnellurteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Mit einem Kommentar der Redaktion.

Was war passiert?

Ralph K. war am 7. Oktober des vergangenen Jahres um 18:25 Uhr mit seinem Rad auf der rechten Spur des Hohenzollernrings vom Friesenplatz in Richtung Rudolfplatz unterwegs. Zwischen Limburger Straße und Maastrichter Straße wurde er von einem Polizeibeamten angehalten und darauf hingewiesen den Radweg nutzen zu müssen. K. weigerte sich die Verwarnung vor Ort zu bezahlen und erhielt so seinen Bußgeldbescheid. K. ist der Auffassung richtig gehandelt zu haben und bezahlte auch den Bußgeldbescheid nicht, daher kam der Fall heute vor das Amtsgericht Köln und den nicht mehr ganz jungen Richter K.

Ralph K. erschien ohne Anwalt vor Gericht und bot dem Richter an, ihm ein siebenseitiges Dokument auszuhändigen, in dem er minutiös ausführt, warum er den Radweg nicht nutzte und bis heute der Auffassung ist, als Radfahrer diesen nicht nutzen zu müssen, da der Radweg nicht mehr den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entspräche. Dieses Papier wollte der Richter nicht ausgehändigt bekommen.

Ralph K. trägt die Fakten vor und erhebt Einwände

Gleich in mehrfacher Hinsicht versucht Ralph K. Richter K. zu überzeugen. Die Radwegbenutzungspflicht sei nicht auf den ersten Blick erkennbar. Auf dem rund 450 Meter langen Stück ist ein Radweg nur auf 50 Metern zwischen Limburger und Flandrischer Straße beschildert. Der Rest ist nicht als Radweg ausgeschildert, aber mit roten Markierungen versehen. In diesen Abschnitten handelt es sich nach der Straßenverkehrsordnung um einen anderen Radweg. Hier steht es dem Radfahrer frei, sowohl Straße oder den noch markierten Radweg zu nutzen. Der andere Radweg ist eine Hilfskonstruktion, die immer dann – auch in Köln etwa auf der Venloer Straße – zum Einsatz kommt, wenn der Radweg nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, die Kommune aber kein Geld für Neubau oder Rückbau des bestehenden Radweges hat.

Ralph K. wendet ein, das Mini-Stück-Radweg sei nicht eindeutig zu erkennen, weil die Schilder zu hoch hängen und die Beschilderung auch noch uneinheitlich sei: „Zwischen dem Friesenplatz und dem Rudolfplatz sind auf 450m Strecke gleich drei verschiedene Vorschriften der Radverkehrsführung vorzufinden, und das bei gleichbleibender Ausgestaltung. Jetzt will Richter K. doch die Fotos sehen, die der Radler mitgebracht hat. Obwohl auch auf den Fotos die Beschaffenheit der Radwege gleich ist, ignoriert Richter K. dies und verweist auf einen Streifen von rund zehn Metern am Friesenplatz, der keine rote Markierung aufweist. Richter K scheint mittlerweile genervt zu sein und rät dem Angeklagten K. vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt Köln zu klagen, wenn er der Auffassung sei, dieser Radweg sei rechtswidrig. Dies gelte auch für das Argument des Radfahrers, dass die Bauart des Radweges nicht den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung entspräche, da der Radweg nur 95 cm breit sei. Auch hierfür hat der Radfahrer ein Beweisfoto dabei. Er bringt zudem versperrte Sichtachsen vor, fehlende Ausweichflächen und einen katastrophalen baulichen Zustand, des Radweges, den er nicht nutzte.

Richter K ist gnadenlos in seinem Urteil

Radler K. ist geständig, daher wird der Polizeibeamte nicht mehr als Zeuge gehört. Für Richter K. ist die Sachlage dagegen klar. Wo ein Radwegeschild ist, muss der Radweg benutzt werden, er verurteilt den Angeklagten zur Zahlung der Geldbuße, da er vorsätzlich fahrlässig gehandelt habe. Der Richter stellt zudem fest, dass der Radler vor dem Verwaltungsgericht Köln hätte klagen müssen, wenn er grundsätzlich die Benutzungspflicht des Radweges in Frage stelle. Radler K. möchte noch etwas zum Urteil anmerken, darf er nicht. Richter K. ist unerbittlich in seinem Urteil und merkt an, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werden kann.

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Kommentar: Stadt, Polizei und Justiz versagen

Jetzt mag man sagen – mein Gott – wegen 20 Euro so ein Aufstand. Ja, es ist richtig, dass Radler Ralph K. den Bußgeldbescheid ablehnt und sich weigert ihn zu bezahlen. Die Stadt Köln hat eine Verkehrssicherungspflicht. Die sollte sie doch zumindest auf dem Boulevard der Stadt hinbekommen. Tut sie aber nicht, sie schafft Chaos, wie Bürger und Radfahrer Ralph K. eindeutig beweist. Dann kommt die Polizei als Ordnungsbehörde und verwarnt. Anscheinend ohne zu hinterfragen, ob die Ausschilderung der Behörde der Stadt Sinn macht. Das landet dann vor Gericht. Auch Richter K. interessiert es nicht die Bohne, ob das überhaupt nach Straßenverkehrsordnung ein benutzungspflichtiger Radweg ist. Motto von Stadt, Polizei und Justiz: Wo ein Radwegschild hängt, ist auch ein Radweg. Das wird nicht hinterfragt, da hat der deutsche Radler zu parieren.

Dabei wäre es die erste Frage die eigentlich in diesem Verfahren zu klären ist, ist dort ein nach Straßenverkehrsordnung zugelassener Radweg. Richter K. kommt nicht nur dieser Pflicht nicht nach, diesen Sachverhalt zu klären, sondern verweist den Bürger K. an das Verwaltungsgericht. Ja, dreht ihm sogar noch einen Strick daraus. Er hätte zuvor vor dem Verwaltungsgericht klagen müssen, fordert Richter K.. Da Ralph K dies nicht getan habe, könne er sich jetzt nicht auf die Rechtswidrigkeit des Radweges berufen. Richter K. vom Amtsgericht Köln macht es sich hier besonders – ja zu einfach, schlimmer noch kehrt die Pflichten um. Nicht der Bürger ist in der Pflicht auf die Verkehrssicherungspflichten der Stadt hinzuweisen oder Missstände mittels Klagen abzustellen, sondern ganz alleine die Kommune, das Land oder der Bund. Dafür zahlen Bürger Steuern und es gibt geltende Gesetze an die Verwaltung und Justiz gebunden sind. Und verstößt eine Kommune, das Land oder der Bund dagegen, dann muss eine unabhängige Justiz dies erkennen, auch in einem Schnellverfahren oder zumindest hinterfragen. Hat Richter K. aber nicht. Jetzt muss Ralph K. zahlen und der nächste Radfahrer auch. Übrigens ist dies nicht der erste Fall dieser Art in Köln.

Nun leistet sich die Stadt Köln einen Fahrradbeauftragten und es gibt eine Petition zu den Radwegen auf den Ringen. Die miserable Qualität, die ungenügende und oft falsche Ausschilderung von Radwegen sind eklatante Missstände, die die Stadt nicht erst dann beheben muss, wenn es zu Unfällen kommt, sondern von sich aus. Wann geht hier ein Ruck durch die städtische Verwaltung? Dafür braucht man auch keine Gutachten, sondern den politischen und Willen in der Verwaltung für eine sicherere Stadt für Fahrradfahrer zu sorgen. Und zwar schnell.

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Autor: Andi Goral
Foto: Ralph K. ist sich keiner Schuld bewußt – wurde aber verurteilt