Das Stadtwappen Kölns im Ratssaal des Rates der Stadt Köln im Spanischen Bau des Kölner Rathauses im Jahr 2024.

Köln | Wer darf die Kitschburger Straße sperren? Die Bezirksvertretung Lindenthal oder der Rat der Stadt Köln? Darüber entschied jetzt das Verwaltungsgericht Köln.

Die Entscheidung ist eindeutig: Es ist der Kölner Rat. Er alleine entscheidet darüber, ob die Kitschburger Straße für den motorisierten Individualverkehr gesperrt werden kann oder nicht. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln traf die Entscheidung am gestrigen 29. August 2024.

Die Kitschburger Straße liegt im Stadtbezirk Lindenthal. Das Gericht betont, dass die Kitschburger Straße ein Teilstück einer Straßenachse darstellt die zu den Feuerwachen Lindenthal und Ehrenfeld führen. Die Straße ist seit Jahren an Wochenenden und Feiertagen für den motorisierten Individualverkehr gesperrt. Im Jahr 2022 beschloss die Bezirksvertretung Lindenthal die komplette Schließung der Straße an allen Tagen. Es kam zum Zuständigkeitsgerangel zwischen Bezirksvertretung und dem Stadtrat von Köln. Dazu hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt zugunsten des Rates entschieden.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts aus: „Die Klage der Bezirksvertretung sei unzulässig. Bereits mit Urteil vom 16. März 2001 – 4 K 2305/98 – habe das Verwaltungsgericht seinerzeit entschieden, dass der Rat und nicht die Bezirksvertretung zuständig sei. Die Rechtskraft dieses Urteils stehe einem Erfolg der Klage der Bezirksvertretung entgegen, weil der aktuelle Streit identisch sei mit dem seinerzeitigen. Damals sei für das Gericht entscheidend gewesen, dass die Kitschburger Straße Teil des sogenannten Vorbehaltsnetzes der Feuerwehr sei und bei Einsatzlagen die Funktion habe, den stadtbezirksübergreifenden Feuerwehr- und Rettungsverkehr zwischen der im Stadtbezirk Lindenthal und der im Stadtbezirk Ehrenfeld gelegenen Feuer- und Rettungswache aufzunehmen. Das habe sich bis heute nicht wesentlich geändert.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beiden Beteiligten steht frei einen Antrag auf Zulassung zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu stellen.

Das aktuelle Aktenzeichen: 4 K 198/24