Entsprechende Klauseln in Verträgen der Versorger Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen und der Stadtwerke Dreieich, gegen die eine Verbraucherschutzorganisation sowie mehrere Kunden geklagt hatten, werden damit hinfällig. Die betroffenen Kunden könnten möglicherweise Rückzahlungen erhalten. Die beiden Konzerne hatten ihre Gaspreise an die Preise für Heizöl gekoppelt. Ihre Kunden seien nach Ansicht des BGH damit in unangemessenem Maße benachteiligt worden. Obwohl die Entscheidung auch auf weitere Teile des Energiemarktes Einfluss nimmt, werden die Bindungen der Gas- an die Ölpreise aber nicht allgemein aufgehoben werden. Eine solche Bindung sei nämlich dennoch zulässig, wenn sie garantiere, "dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt", so der BGH. Auf einen Rückgang der Gaspreise deute die Entkoppelung nach Meinung von Experten nicht unbedingt hin. Schließlich war der Preis für Gas in der Vergangenheit auch in Ländern ohne Bindung an den Ölpreis gestiegen.

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