Die satirische Zeichnung zeigt den Moderator des "ZDF Magazin Royale" mit einer abstrahierten Biene

Köln/Dresden | Der Moderator Jan Böhmermann des Satiremagazins „ZDF Magazin Royale“ verlor in zweiter Instanz den Prozess gegen einen Imker vor dem Oberlandesgericht in Dresden. Dieses bestätigte damit das Urteil der ersten Instanz.

Jan Böhmermann berichtete in der Sendung am 3. November 2023 über „Beewashing“ und kritisierte die Praxis, dass Bienenvölker an Unternehmen vermietet würden, damit diese sich so als nachhaltig und aktiv für den Artenschutz eintretend in der Öffentlichkeit präsentieren könnten. Unter anderem zeigte das „ZDF Magazin Royale“ ein Werbevideo eines Unternehmens nebst Geschäftsführer. Dieser reagierte auf die Sendung und startete mit dem Vertrieb von „Beewashing-Honig“ in seinem Online-Shop und bewarb diesen dort als „Böhmermann-Honig“ und „Böhmermann-Bundle“ (3 mal „Böhmermann-Honig“. Auf den Honig-Gläsern befanden sich diese Namen allerdings nicht. Zudem ließ der Imker einen Aufsteller mit dem Konterfei Böhmermanns herstellen und platzierte diesen in einem Dresdener Supermarkt. Dort wurde ebenfalls der „Beewashing Honig“ unter anderem mit den Worten „führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“ beworben.

Dagegen ging der Moderator, der seine Sendung im Kölner Stadtteil Ehrenfeld aufzeichnet, juristisch vor. Er wollte jegliche Werbung mit seinem Namen und Bild verbieten lassen. Das Landgericht Dresden lehnte diesen Eilantrag des Moderators ab. Diese Entscheidung bestätigte heute das Oberlandesgericht in Dresden. Der 4. Senat des Oberlandesgericht Dresden bestätigte damit die vorinstanzliche Entscheidung der Richter und stellte fest, dass es sich bei dem Abbild auf dem Plakat des Imkers um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, die sich satirisch mit dem Moderator auseinandersetzte. Das Oberlandesgericht Dresden führt dazu aus: „Durch die Bezeichnung des Verfügungsklägers als »führender Bienen- und Käferexperte« habe sich die Verfügungsbeklagte satirisch-spöttisch damit auseinandergesetzt, dass sich der Verfügungskläger als journalistisch-satirischer Investigationsjournalist sehe und zu einer Vielzahl von Themen einen Expertenstatus für sich reklamiere. Die Verfügungsbeklagte habe damit nicht allein den Werbewert des Verfügungsklägers für ihre Geschäftsinteressen ausgenutzt, sondern zugleich in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Dies müsse der Verfügungskläger hinnehmen.

Auch die Namensnennung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht. Die Werbung mit seinem Namen greife zwar in seine Rechte ein. Angesichts der erkennbar satirischen Auseinandersetzung sowie des Umstandes, dass die Werbung nicht der alleinige Zweck der Aktion gewesen sei, sondern sich die Verfügungsbeklagte damit auch gegen die Vorwürfe in der Sendung zur Wehr habe setzen wollen, gehe das Recht auf Meinungsäußerung in der gebotenen Gesamtabwägung dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Namensrechte vor.“ Mit Verfügungskläger ist Jan Böhmermann gemeint.

Rechtsmittel gegen das Urteil schloss das Oberlandesgericht Dresden aus. Das Aktenzeichen: Az: 4 U 323/24