1.500 Euro Schmerzensgeld wollte eine Zuschauerin des Kölner Rosenmontagszuges von einer Karnevalsgesellschaft haben. Denn sie sei von zwei Schokoriegeln im Gesicht getroffen worden, die ein Jecker vom Prunkwagen aus in die Menge geworfen hätte. Damit habe die Karnevalsgesellschaft gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen, der kräftige Wurf gleich mehrerer Gegenstände in die Richtung von Personen sei nicht sozial üblich, argumentierte die Klägerin. Die Richter des Amtsgerichts Köln sahen das jedoch anders und wiesen die Klage ab. Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges sei sozial üblich, allgemein anerkannt und erlaubt.  Es entspreche einer langjährigen Tradition und werde von den Zuschauern erwartet. Weiterhin sei es völlig normal, dass mehrere Süßigkeiten gleichzeitig in die Richtung von Personen geworfen werden, schließlich sollen diese aufgefangen werden. Wer als Zuschauer an einem Rosenmontagszug teilnehme und sich in Wurfweite der Wagen stelle, müsse damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet auch von mehreren Gegenständen üblicher Größe getroffen zu werden. Demjenigen, der dieses Risiko vermeiden wolle, obliege es selbst, größeren Abstand zu halten, die Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten, Gebäude aufzusuchen oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten, urteilten die Richter.

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