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Köln | In einer Villa bei Potsdam hat eine Bedienstete der Stadt Köln am sogenannten „Potsdamer Treffen“ bei dem es um „Remigration“ ging, am 25. November 2023 teilgenommen. Nach Bekanntwerden der Teilnahme kündigte die Stadt Köln ihrer Mitarbeiterin. Das war unrechtmäßig entschied jetzt das Arbeitsgericht Köln. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Unrechtmäßige Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln erklärte, dass die von der Stadtverwaltung Köln mehrfach ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen, unrechtmäßig erfolgt seien. Die Klägerin ist im Beschwerdemanagement des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln tätig. Sie nahm an dem Treffen rechter Ideologen in der Villa in Potsdam teil auf dem es unter anderem um das Thema „Remigration“ ging. Die Klägerin kann tariflich ordentlich nicht gekündigt werden. Die Stadt Köln warf der Klägerin vor ihrer Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht nachgekommen zu sein.

Teilnahme reicht nicht aus

Das Arbeitsgericht Köln sieht das nicht so. Die alleinige Teilnahme an einem solchen Treffen reiche für die außerordentlichen Kündigungen nicht aus. Die Tätigkeit der Klägerin bedeute, dass sie nur eine einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht gegenüber der Stadt Köln habe. Nur die Teilnahme an einem solchen Treffen gebe keinen Hinweis darauf, dass sich die Klägerin und Angestellte der Stadt Köln in innerer Übereinstimmung mit den dort besprochenen Themen und Inhalten befinde, urteilte das Gericht, dass schreibt: „Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, zum Beispiel durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03.07.2024 – 17 Ca 543/24