Bleiberecht für langfristig Geduldete
Antragsfrist endet am 30. September 2007

Köln, 9.5.2007, 21:45 Uhr > Die Stadt Köln informiert über die neue Bleiberechtsregelung. Die Innenministerkonferenz der Bundesländer (IMK) hat am 17. November 2006 be-schlossen, dass langjährig Geduldete unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleibe-recht beanspruchen können. Sie können bis zum 30. September 2007 bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Bleiberecht stellen.

Die folgenden Voraussetzungen muss die Antragstellerin/der Antragsteller unbedingt erfüllen:
– Am 17. November 2006 (Stichtag) befand sie/er sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet und hat mindestens ein minderjähriges Kind.
– Das Kind muss den Kindergarten oder die Schule regelmäßig besuchen (Zeugnisse und Bescheinigungen als Nachweise sind notwendig)
– Wenn sie/er alleinstehend ist, muss sie oder er sich am 17. November 2006 (Stich-tag) seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
– Ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis mit der Sicherung des Lebensunterhalts für die Antragstellerin/den Antragsteller und ihre/seine Familie (Ehegatte, Kinder, einge-tragener Lebenspartner) muss bis 30. September 2007 vorliegen. Ausnahmen, z. B. für Auszubildende in anerkannten Lehrberufen, Alleinerziehende mit kleinen Kindern oder Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, können zugelassen werden.
– Der Wohnraum muss ausreichend sein, wobei auch die Unterkunft in einem Flücht-lingsheim ausreichend ist.
– Die Antragstellerin/der Antragsteller verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse.
Die Voraussetzung prüft die Ausländerbehörde in einem persönlichen Gespräch. Die Deutschkenntnisse müssen der Stufe A2 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
Alle genannten Voraussetzungen sollen bei der Ersterteilung und der Verlängerung erfüllt sein.

Diese Punkte verhindern das Bleiberecht:
– Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu Geldstrafen von über 50 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen oder Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu Geldstrafen von über 90 Tagessätzen nach dem Aufenthaltsgesetz oder Freiheitsstrafen
– Vorsätzliche Verzögerung oder Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufent-haltsbeendigung oder vorsätzliche Täuschung über Identität
– Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes nach dem Aufenthaltsgesetz
– Bezüge zum Extremismus oder Terrorismus
– Falls die Antragstellerin/der Antragsteller oder eines ihrer/seiner Familienmitglieder wegen Straftaten kein Bleiberecht erhalten können, wirkt sich das auf die ganze Fami-lie aus.

Falls die Antragstellerin/der Antragsteller ein Bleiberecht bekommen kann, wären auch der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder von diesem Bleiberecht mit umfasst. Erwachsene unverheiratete Kinder sind einbezogen, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren.

Wenn Ausländer die Aufenthaltszeiten erfüllen und keine Ausschlussgründe vorliegen, kann ihnen eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche ausgestellt werden. Hiermit können sie sich bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend melden. Diese Duldung können sie auch bei dem zukünftigen Arbeitgeber zum Nachweis der Möglichkeit eines Bleiberechts vorlegen.

Falls aber noch weitere der genannten Voraussetzungen nicht von ihnen erfüllt werden, kann ihnen derzeit kein Bleiberecht gewährt werden!

Bei Fragen oder Beratungsbedarf können sich Betroffene an die Hotline zur Bleiberechtsregelung wenden, Tel. (0221) 221-24925. Informieren können sie sich auch bei den Flüchtlingsberatungsstellen, den Wohlfahrtsverbänden und den freien Trägern.

[ag; Quelle: Stadt Köln]