Mit dem Urteil gab das Verwaltungsgericht Köln einer Klage von Universal Music gegen die Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien statt. Die Bundesprüfstelle hatte im November 2009 das gesamte Album indiziert, da sie ein Bild im Booklet und das Lied „Ich tu dir weh“ für jugendgefährdend hielt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und bestätigte damit im Wesentlichen ihre am 31. Mai 2010 ergangene Eilentscheidung, die den Vertrieb des Albums bereits vorläufig ermöglichte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Bundesprüfstelle habe die im Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit der Gruppe „Rammstein“ in ihrer Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die notwendige Abwägung der Kunstfreiheit auf der einen Seite mit der Jugendgefährdung auf der anderen Seite sei daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

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