NRW soll nach dem Willen der Landesregierung Vorreiter beim Klimaschutz werden und den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben. Die Windenergie ist eine tragende Säule der erneuerbaren Energien und wichtiger Innovationsmotor gerade für Handwerk und Mittelstand. In Deutschland beschäftigt die Branche laut dem Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbauer rund 100.000 Menschen und investierte zuletzt zwei Milliarden Euro in neue Windenergieanlagen. Somit ist die Windenergie auch eine wichtige Zukunftsbranche für den Industriestandort NRW. „Die Windenergiebranche ist sowohl klima- als auch industriepolitisch wichtig. Rund 2.800 Windkraftanlagen produzieren mittlerweile fast 50 Prozent des regenerativ erzeugten Stroms in Nordrhein-Westfalen“, erklärte Voigtsberger. „Dann wird NRW wieder zum Binnen-Windland Nr. 1 in Deutschland, was es bis 2005 bereits war. Und das schützt nicht nur das Klima, sondern schafft gleichzeitig Arbeitsplätze in Nordrhein-Westfalen. Klimaschutz ist aktive Wirtschafts­politik“, so Voigtsberger weiter. Bereits heute hat die Branche der Erneuerbaren Energien in NRW deutlich über 24.000 Beschäftigte. Remmel: „Wir erhoffen uns durch die Vorreiterrolle beim Klimaschutz hohe Investitionen, neue Jobs und große Chancen, damit auch Bürgerinnen und Bürger, aber auch Kommunen, davon profitieren“.

Eckpunkte des Windenergieerlasses sollen sein:
– Einbettung des Windenergieerlasses in die Klimaschutzstrategie
– Erarbeitung eines umfassenden Beratungsangebotes für die Kommunen durch die Energieagentur
– weitgehende Transparenz und Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger u. a. mit Empfehlung für Bürgerwindparks
– Aufbau einer Clearingstelle bei der Energieagentur zur Lösung  von Konflikten
– Das Ermöglichen der Ausweisung von Vorrangzonen in der Regional­planung mit begrenzter Öffnung von Waldbereichen und Beibehaltung der Bereiche zum Schutz der Natur als Tabuzonen
– Erläuterung der Rahmenbedingungen für das Repowering
– Empfehlung zur Überprüfung von Höhenbeschränkungen
– Aussagen von Schutzabständen der Windenergieanlagen zur Wohn­bebauung
– Beibehalten der gesicherten Anforderungen an die Berechnung des Lärmschutzes
– Keine Windenergieanlagen in für Naturschutz wertvollen Gebieten, insbesondere in FFH- und Vogelschutzgebieten, verbunden mit Abstandsregelungen und Hinweisen für die artenschutzrechtliche Prüfung
– Erstmalige zusammenfassende Darstellung für die Genehmigung von Kleinwindanlagen.

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