Das Gericht gab damit der Klage einer Frau statt, die am Frankfurter Flughafen Flugblätter gegen die Abschiebung von Ausländern verteilt hatte. Der Flughafenbetreiber Fraport, von dem knapp über 50 Prozent der Anteile dem Staat gehören, hatte daraufhin die Frau des Flughafens verwiesen. Dieses Verbot verletze die Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, so die Verfassungsrichter. Eine Einschränkung der Demonstrations- und Meinungsfreiheit sei zulässig, soweit es für die "Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs" erforderlich sei. Dies gelte jedoch nicht, um lediglich "ein angenehmes Konsumklima zu erhalten".

[dts]