Die Verwaltung erhebt seit Jahren in einer gerichtlich bestätigten Praxis Straßenreinigungsgebühren jeweils für alle vier Grundstückseiten – auch bei reinen „Buchgrundstücken“ in Häuserblocks. Die Gebühren sollten auch für zurückliegende Jahre gezahlt werden, soweit sie bisher versehentlich nicht erhoben worden und nicht verjährt waren. Für die Mieter hätte das erhebliche Nachzahlungen von bis zu hohen vierstelligen Beträgen bedeutet.

In zwei Gesprächen bei Oberbürgermeister Jürgen Roters mit der Arbeitsgemeinschaft Kölner Wohnungsunternehmen, dem Mieterverein Köln und der jetzt konkret betroffenen Wohnungsgenossenschaft Köln-Süd eG wurde der Kompromiss erzielt: Danach verzichtet die Stadt Köln für die laufenden Verfahren aus Billigkeitsgründen auf die rückwirkende Veranlagung.

Unabhängig davon soll in einem Musterprozess, den die Wohnungsgenossenschaft Köln-Süd eG angestrengt hat, geklärt werden, ob in der besonderen Konstellation einer geschlossenen (Wohn-) Blockbebauung die innen liegenden Grundstücke im Rahmen der Hinterlieger-Regelung überhaupt zur Reinigungsgebühr herangezogen werden können.

dn