In vielen Fällen wurde diese Pflicht per Vertrag auf Mieter, weitere Nutzer oder einen Hausmeister übertragen. Auch auf öffentlichen Gehwegen müssen die Anlieger gemäß der Kölner Straßenreinigungssatzung fegen. Danach sind Gehwege nach einem Schneefall in einer Breite von 1,5 Metern frei zu räumen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die Abfallwirtschaftsbetriebe den Gehweg reinigen. Wenn es keinen Gehweg gibt, ist ein Streifen von 1,5 Metern Breite auf der Fahrbahn entlang des Grundstücks zu räumen.

Die Räum- und Streupflicht gilt aber nicht nur für die Gehwege:

Winterdienst an Fußgängerüberwegen
Gibt es auf dem Straßenabschnitt entlang des Grundstücks Fußgängerüberwege (z. B.an Ampeln oder Zebrastreifen), ist auch der Weg bis zur Bordsteinkante von Eis und Schnee zu befreien. Dabei soll der Schnee zwischen Fahrbahn und Gehweg aufgehäuft werden, so stört er am wenigsten.

Winterdienst an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs
Weitgehend unbekannt sind die Räumpflichten an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs. Für separate und besonders ausgebaute Stadtbahnhaltestellen ist zwar in der Regel die KVB AG als Verkehrsträger selbst verantwortlich. Anders verhält es sich aber mit Bus- und Bahnhaltestellen, die sich auf dem Gehweg befinden.
Die Räumpflicht für solche Haltestellen obliegt ebenfalls den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern im Rahmen ihrer Verpflichtung, den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien. Dies bedeutet: Wenn sich eine Haltestelle auf dem Gehweg vor einem Grundstück befindet, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet, den Gehweg so zu räumen, dass zugleich auch ein gefahrloser Zugang zum Bus oder zur Straßenbahn gewährleistet und das Ein- und Aussteigen gefahrlos möglich ist.

Womit darf gestreut werden?
Es dürfen nur abstumpfende Stoffe, wie Granulat oder Sand, zum Streuen der Wege benutzt werden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Dies dient dem Gewässer- und Umweltschutz. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenaufgängen und Brückenabgängen, Gefällstrecken oder Steigungsstrecken dürfen Salz oder auftauende Stoffe verwendet werden.

Wann muss gestreut und geräumt werden?
Nach der Kölner Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege sofort geräumt oder gestreut werden, wenn es geschneit oder sich Glatteis gebildet hat. Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn die Arbeiten am nächsten Morgen stattfinden. Spätestens morgens um sieben müssen die Gehwege jedoch geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen reicht es, wenn die Arbeiten bis 9 Uhr erledigt sind. Bei Dauerschneefall muss nicht fortlaufend geräumt werden. Sobald es aber nur noch geringfügig schneit oder aufgehört hat, muss der Schnee beseitigt werden.

Weitere Informationen
Alles Wichtige rund um den Winterdienst ist auf den Internetseiten der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG zu finden (
www.awbkoeln.de). Bürgerinnen und Bürger, die darüber hinaus noch Fragen zur Winterwartung haben, können sich gerne an den Kundenservice der AWB Köln GmbH & Co. KG (Tel. 0221/922-2224) wenden.

dn