Tino Chrupalla, Stephan Brandner und Alice Weidel im Deutschen Bundestag. (Archivbild) | Foto: via dts nachrichtenagentur

Karlsruhe | Die AfD hat keinen generellen Anspruch darauf, im Bundestag Vorsitzende von Ausschüssen zu stellen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch in zwei Organstreitverfahren.

Die Organklagen der AfD-Fraktion seien teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen worden, so die Karlsruher Richter. Eine Verletzung des Rechts der AfD auf Gleichbehandlung als Fraktion in Verbindung mit dem Grundsatz der fairen und loyalen Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages liegt demnach nicht vor. Die AfD könne sich zwar auf das Recht auf Gleichbehandlung bei der Besetzung der Ausschussvorsitze stützen, die Durchführung von Wahlen zur Bestimmung der Ausschussvorsitze und die Abwahl vom Vorsitz des Rechtsausschusses bewegten sich jedoch „im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie“.

Weil es nicht um spezifische Statusrechte der Abgeordneten und Fraktionen, sondern allein um die Teilhabe an erst durch die Geschäftsordnung eingeräumten Rechtspositionen gehe, sei der alleinige verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab das Willkürverbot, so das Gericht weiter. Die Entscheidung der Karlsruher Richter erfolgte einstimmig.

In den Verfahren ging es einerseits um die Abwahl von Stephan Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses im November 2019 und andererseits um die Verweigerung der Wahl der von der AfD benannten Kandidaten für drei Ausschuss-Vorsitze seit der Bundestagswahl 2021.

Nach der Geschäftsordnung des Bundestages „bestimmen“ die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach zuvor getroffenen Vereinbarungen im Ältestenrat. Traditionell sehen diese Vereinbarungen eine Berücksichtigung aller Fraktionen nach ihrem jeweiligen Stärkeverhältnis vor – die AfD-Kandidaten erhielten aber jeweils keine Mehrheit. Die AfD sah sich hierdurch in ihren Rechten auf Gleichbehandlung als Fraktion, auf effektive Opposition und auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Bundestages verletzt (Urteil vom 18. September 2024 – 2 BvE 1/20, 2 BvE 10/21).