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Köln | Eine Kosmetikerin verkaufte ihr Studio an eine Mitarbeiterin und eröffnete nur wenige Monate später in der Nähe wieder ein neues Kosmetikstudio. Es kam zum Streit und das Landgericht Köln wurde angerufen. Das hat nun erstinstanzlich entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Kosmetikerin und Visagistin betrieb ein Kosmetikstudio, dass sie im Dezember 2022 an eine ihrer Mitarbeiterinnen veräußerte. Ein Kaufvertrag wurde geschlossen. In diesem findet sich eine Klausel zum Wettbewerbsverbot der einen Betätigung der bisherigen Inhaberin im Umkreis von 18 Kilometern des Kosmetikstudios für die Dauer von zwei Jahren ausschloss. Zudem wurde festgelegt, dass, sollte sich die bisherige Inhaberin nicht an das Wettbewerbsverbot halten eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro fällig werde.

Nur zwei Monate später eröffnete die Verkäuferin des Kosmetikstudios einen neuen Kosmetiksalon, der weniger als 5 Kilometer von ihrem ursprünglichen Studio entfernt liegt. Anwaltlich wurde sie aufgefordert dies zu unterlassen und die 5.000 Euro Vertragsstrafe zu zahlen.

Klage eingereicht

Die Käuferin zog vor Gericht und gab der Klägerin recht und sie Anspruch auf die Zahlung der 5.000 Euro Vertragsstrafe habe. Das Landgericht stellte fest, dass der Vertrag rechtsgültig geschlossen wurde und ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde gegen das die Beklagte verstoßen habe. Dieses verstoße nicht gegen die guten Sitten. Das Landgericht beschäftigte sich in diesem Zusammenhang auch mit einem Urteil des BGH, dass ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken dürfe. Die 18 Kilometer Grenze und die Beschränkung auf zwei Jahre schränkten die Verkäuferin nicht übermäßig ein, so das Landgericht Köln in seiner Entscheidung.

Die Beklagte hatte sogar vor Eröffnung ihre neuen Salons einen Kunden kontaktiert und diesen in ihrem neuen Geschäft empfangen. Das Landgericht Köln: „Die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens in so kurzer Zeit nach Vertragsschluss stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Der mögliche Verlust von Kunden und dadurch entstehende Vermögensschäden bei der Klägerin rechtfertigten die Höhe der Strafe. Die Höhe sei zudem angemessen, um weitere Zuwiderhandlungen der Beklagten zu verhüten.“

Die Entscheidung des Landgericht Köln wurde am 24. Oktober 2023 verkündet und ist noch nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen: Az. 21 O 135/23

ag