Das Verwaltungsgericht Köln teilt mit:

Geklagt hatten zunächst die beiden E-Netzbetreiber E-Plus und O2. Ihre Klagen richteten sich vor allem gegen die Vergabe der Frequenzen im Bereich von 800 MHz (sog. „Digitale Dividende“). Neben grundsätzlichen Einwänden gegen die Durchführung eines Vergabeverfahrens und gegen die Entscheidung, dieses in der Form einer Versteigerung durchzuführen, hielten diese Unternehmen vor allem die von der Bundesnetzagentur verfügten Beschränkungen von Bietrechten für rechtswidrig. Obwohl sie danach bei den Frequenzen im 800 MHz-Bereich über mehr Bietrechte als die D-Netzbetreiber verfügen, ging ihnen dies nicht weit genug. Sie befürchten für den Fall, dass die D-Netzbetreiber ihre Bietrechte vollständig ausnutzen, dass zumindest einer von ihnen bei den begehrten Frequenzen unterhalb von 1 GHz leer ausgehen könnte und vertraten die Auffassung, dass die jetzt verfügbaren Frequenzen bevorzugt zum Ausgleich der bestehenden Ungleichgewichte ihrer Frequenzausstattungen gegenüber den D-Netzbetreibern genutzt werden müssten.

Geklagt hatte in vier weiteren Verfahren das Stuttgarter Unternehmen Airdata AG. Die Airdata nutzt derzeit aufgrund eines in einem früheren Verfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vorläufig noch Frequenzen im Bereich von 2,6 GHz, die nun ebenfalls im Wege der Versteigerung vergeben werden sollen, für die sie aber einen Verlängerungsanspruch für sich geltend macht. Auch die Airdata wandte sich sowohl gegen die grundsätzliche Anordnung eines Vergabeverfahrens in der Form einer Versteigerung als auch gegen zahlreiche Versteigerungsbedingungen im Einzelnen, durch die sie nach ihrer Auffassung unzulässig benachteiligt werde. In den mündlichen Verhandlungen brachte das Gericht zum Ausdruck, dass die Bundesnetzagentur bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Frequenzordnung über gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume verfüge. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Sie werden innerhalb eines Zeitraums von etwa zwei Wochen erwartet. Mit Ausnahme zweier Verfahren der Airdata hat das Gericht gegen die Ur-teile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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