Die Regulierung von Schäden, die das Sturmtief „Xynthia“ mit abgedeckten Dächern und umgeknickten Bäumen angerichtet hat, ist in der Regel ein Fall für die Versicherung. „Sturmschäden sollten dem Versicherer umgehend gemeldet werden. Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte – sonst wird der Ver¬sicherungsschutz gegebenenfalls riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Bei der Schadensmeldung müssen allerdings die Angaben wahrheitsgetreu angegeben werden. Im Zweifel helfen nachfolgende Tipps und die Nachfrage beim Versicherer, wie sich Betroffene verhalten sollen:

Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist’s nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von
63 Stundenkilometern.

Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es, dass auch Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung nur abgedeckt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Ausnahme: Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen haften übrigens nicht, wenn Regen durch offene Türen oder Fenster eindringt.

Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird.

Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

[cs]