Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie teilt mit:Die Landesregierung hat gestern auf Vorschlag von Wirtschaftsministerin Christa Thoben den Entwurf eines Durchführungsgesetzes zum Vollzug des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Danach ist geplant, dass die Kontrollen der Nachweise für die Einhaltung der Vorschriften des EEWärmeG durch sogenannte Sachkundige vollzogen werden sollen. Sachkundige sind alle diejenigen, die nach der Energieeinsparverordnung des Bundes zur Erstellung von Energieausweisen berechtigt sind. Der Gesetzentwurf wird jetzt in den Landtag eingebracht.

Bauherren müssen Nachweis nachreichen
Mit der angedachten Regelung soll das EEWärmeG in Nordrhein-Westfalen praxisnah vollzogen werden. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz schreibt für neue Gebäude den anteiligen Einsatz von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs verpflichtend vor. Für die Erfüllung dieser Pflichten kommen verschiedene Techniken (z. B. thermische Solaranlagen und Biomasseanlagen) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. verstärkte Dämmung der Außenwand) in Betracht. Die Nachweise nach dem EEWärmeG sind zugleich ein wichtiger Bestandteil für den Energieausweis, der bei Neubauten als Bedarfsausweis erstellt werden muss. Durch diese Kopplung der beiden Überprüfungsverfahren verspricht sich die Landesregierung eine Vereinfachung des Verfahrens. Denn bei der Erstellung eines EnEV-Nachweises und bei der anschließenden Kontrolle der sachgerechten Bauausführung müssen in großen Teilen die gleichen Kriterien berücksichtigt werden.

Alle diejenigen Bauherren, die seit dem 1. Januar 2009 einen Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige für ihr geplantes Bauvorhaben eingereicht haben, sind verpflichtet, die Nachweise zur Einhaltung des EEWärmeG der für ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung nachzureichen. Die Nachweise sind drei Monate nach dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage vorzulegen, das heißt spätestens zum 31. März 2010, wenn die Heizungsanlage in diesem Jahr in Betrieb genommen worden ist. Für weitere Informationen zur Durchführung des EEWärmeG können sich interessierte Bürger auch an die EnergieAgentur. NRW oder an die Verbraucherzentrale NRW wenden.

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