Mallorca, Türkei und Griechenland sind in diesem Sommer preisattraktive Ziele für Kurzentschlossene. Last-Minute-Urlaub ist nach Ansicht der Reisebranche auch in diesem Jahr eine gute Möglichkeit, um die Urlaubskasse zu schonen. „Erholungssuchende, die Ausschau halten nach günstigen Last-Minute-Trips, sollten sich jedoch nicht von vermeintlichen Billigangeboten blenden lassen“, rät die Verbraucherzentrale NRW: „Wer möglichst günstig verreisen will, kommt um einen Preisvergleich des Komplettpakets sowie einzelner Leistungen nicht herum. Denn nicht jedes Last-Minute-Angebot ist ein Schnäppchen.“ Mit dem Hinweis „Superangebot in letzter Minute“ werden mitunter reguläre Katalogangebote verkauft.

Tipps für Urlauber
Definition „Last Minute“: Ein Reiseanbieter darf seine Offerte nur mit diesem Zusatz versehen, wenn der Trip nicht länger als 14 Tage vor Reisebeginn gebucht werden kann und das Angebot günstiger ist als der reguläre Preis. Alles andere ist nach der gültigen Rechtsprechung Etikettenschwindel. Last-Minute-Bucher genießen ansonsten die gleichen Rechte wie Urlauber, die eine Reise langfristig gebucht haben. Das heißt, Beanstandungen dürfen reklamiert werden, wenn das Angebot nicht den Vereinbarungen entspricht. Und im Falle höherer Gewalt kann der Reisevertrag gekündigt werden.

Einzelne Leistungen: Urlauber sollten Angebote mit der ausführlichen Beschreibung einzelner Reisekomponenten bevorzugen. Denn bei vielen Last-Minute-Reisen werden nur ein paar Eckdaten angegeben wie Zielort, Kategorie der Unterkunft und Art der Verpflegung. Doch je mehr Einzelheiten bekannt sind, desto leichter kann am Urlaubsort beurteilt werden, ob die versprochene Leistung auch erbracht wird. Die Bezeichnung „Vier-Sterne-Hotel“ sagt zum Beispiel nicht in jedem Fall etwas über Größe und Lage der Zimmer, Sportmöglichkeiten und Vorhandensein eines beheizten Swimmingpools aus. Individuelle Wünsche sollten deshalb bei der Buchung angesprochen und im Reisevertrag festgehalten werden.

Sicherungsschein: Zu einer Last-Minute-Reise gehört auch eine Versicherung gegen Veranstalterpleiten und zum Nachweis dafür der so genannte Sicherungsschein. Bezahlt werden sollte nur, wenn der Sicherungsschein ausgehändigt wird. Dieser Nachweis ist auf der Rückseite der Reisebestätigung zu finden oder auf dem Schreiben extra angeheftet.

Reisebestätigung: Bei Reisen, die weniger als sieben Werktage vor der Abreise gebucht werden, muss der Reiseveranstalter keine Reisebestätigung ausstellen und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übermitteln. Der Veranstalter kann die Reiseunterlagen erst direkt vor der Abreise aushändigen, etwa am Flughafen. Auf jeden Fall müssen die Urlauber infor¬miert werden, was bei Beanstandungen zu tun ist und an wen sie sich wenden können.

[cs; Quelle: Verbraucherzentrale NRW; Foto: RainerSturm/ www.pixelio.de]