Köln | Schon bald beginnen die Sommerferien und zahlreiche Schülerinnen und Schüler werden ihr Taschengeld wieder mit Ferienjobs aufbessern. Die Bezirksregierung Köln weist darauf hin, dass auch für Ferienjobber das Jugendarbeitsschutzgesetz uneingeschränkt angewendet werden muss.

Die Ferien dienten in erster Linie der Erholung, so die Bezirksregierung. Die Arbeit dürfe deshalb die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen und die schulischen Leistungen nicht beeinträchtigen. Geeignete Jobs sind laut Bezirksregierung etwa das Einsortieren von Waren in Regale, Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, Telefondienste, das Austragen von Zeitungen und Werbematerial oder ähnliches. Akkordarbeit und gefährliche Jobs wie zum Beispiel Arbeiten an einer Kreissäge oder in Kühlhäusern, Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Laugen oder Säuren sind nicht erlaubt.

Die Bezirksregierung Köln weist darauf hin, dass für Ferienjobs von Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre sind, die folgenden „Spielregeln“ gelten:

-Sofern die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre in NRW; bei Gymnasien 9 Jahre) noch nicht abgeleistet ist, darf das Beschäftigungsverhältnis vier Wochen (20 Tage) im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die vier Wochen können auf verschiedene Ferien verteilt werden.

-Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen.

-Nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis 6 Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 60 Minuten.

-Eine Beschäftigung ist nur an 5 Tagen in der Woche zulässig.

-Samstags- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit ist für Schülerinnen und Schüler nur in Betrieben erlaubt, für die Ausnahmeregelungen gelten, wie zum Beispiel das Hotel- und Gaststättengewerbe, für die Heil- und Pflegeberufe sowie für Familienhaushalte.

-Eine Beschäftigung während der Nachtzeit (20 Uhr – 6 Uhr) ist nur für Jugendliche über 16 Jahre erlaubt, die in mehrschichtigen Betrieben arbeiten.

Für die Schüler und Schülerinnen besteht wie für alle Arbeitnehmer in Deutschland Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sind nicht nur während der Tätigkeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob gesetzlich unfallversichert – unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und der Höhe der Bezahlung.

Autor: dd
Foto: Symbolfoto