Köln | Die Deutsche Bahn AG (DB) wollte wieder über die ihr gehörenden Platzflächen vor dem Kölner Hauptbahnhof entscheiden und hat diese an das Unternehmen „mytaxi“ vermietet. Die Stadt Köln, der die Fläche des Bahnhofsvorplatzes seit 2006 als Verkehrsfläche gewidmet ist, widerspach diesem Anspruch der DB und hat heute vor dem Verwaltungsgericht Köln gewonnen.

Darum geht es

Zwei Aktiengesellschaften des Konzerns Deutsche Bahn AG (DB) sind Eigentümer des Kölner Bahnhofsvorplatzes. Die haben mit dem Taxibetreiber „mytaxi“ einen Exklusivvertrag über die dort zur Verfügung stehenden Taxi-Stellplätze abgeschlossen. Die Stadt Köln widersprach: „Die Fläche des Bahnhofsvorplatzes sei durch die Stadt seit 2006 straßenrechtlich gewidmet. Eine Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Taxiunternehmen sei mit der Widmung nicht vereinbar.“ Eine Widmung bedeutet in diesem Fall, dass die DB zwar Eigentümer ist, aber nicht mehr über die straßenrechtliche Nutzung entscheiden kann.

Die Auffassung der DB

Nach Ansicht der DB sei die Widmung nichtig, da sie zu unbestimmt sei. Außerdem habe die DB als frühere Grundstückseigentümerin der Widmung der Flächen für die Taxistände nicht zugestimmt, weil dies der 2002 geschlossene Gestattungsvertrag nicht vorsehe. Abgesehen davon sei die Fläche bereits für Eisenbahnzwecke gewidmet.

Das Gericht stützt die Haltung der Stadt

Zur Begründung hat es ausgeführt, den Anlagen und der Erläuterung zur Widmung sei hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche Flächen des Bahnhofsvorplatzes gewidmet seien und wo sich die Flächen für den Taxiverkehr befänden. Die möglicherweise fehlende Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin führe nicht zur Nichtigkeit der Widmung. Ein diesbezüglicher Fehler wäre nicht offenkundig. Es liege auch keine eisenbahnrechtliche Widmung des Bahnhofsvorplatzes vor, weil diese Fläche keine Eisenbahnanlage im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sei.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. (Aktenzeichen: 18 L 682/16)

Autor: ag